Vom Almosen zur Gerechtigkeit

Für kulturell differenzierte und religiös verankerte Wirtschaftsrechte

Prof. Dr. Christoph Stückelberger

 

Basispapier für das Symposium „Auf dem Weg zu universalen Wirtschaftsbürgerrechten: Die Chancen einer rechtebasierten Sozialethik für eine interkulturelle Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik“, Stuttgart 1. -3. September 2004.

Abstract

Title: From Charity to Justice: A Plea for Culturally Differentiated and Religiously Anchored Economic Rights

Conventional schools of development theories, in particular needs-based and poverty reduction approaches, were liable to be (mis-) understood in a paternalistic sense of alms-giving. A rights-based approach, by contrast, acknowledges the inalienable dignity of the beneficiaries. With respect to poverty, however, a concept of compensatory justice would be insufficient as long as it is not complemented by a concept of distributive justice. In other words, the rights-based approach must be further developed into a justice-based approach.

The specific potential of a rights-based approach consists in

-           the acknowledgement of the person as subject, not object, of action (“justice, not charity”);

-           strengthening the beneficiaries’ sense of identity and dignity, especially where poverty is experienced as suppression, which applies to some regions (S-America) more than to others (Africa, parts of Asia), implying a need for cultural differentiation;

-           its capability to integrate the political, economic, social, cultural and religious dimensions of development (when the rights-based approach is interpreted in a comprehensive sense).

The rights-based approach also has limits, however:

-           A rights-based approach requires a strong and even-handed judiciary and an accountable government, both of which are lacking in a number of countries.

-           It is unclear whether economic-citizen rights should refer only to basic needs or also to luxury-related ones.

-           The rights-based approach does not per se clarify how to set priorities for the use of limited resources. E.g., how should available means be divided between the competing claims of the right to nourishment and the right to health? Currently, more money is spent on combating AIDS than on combating hunger.

-           To achieve also ecological justice, the rights-based approach must encompass a responsibility for the environment. However, it seems difficult to get wide acknowledgement for “rights of nature”.

Anchoring rights in reason and faith:

-           Since a large part of humanity lives in a cultural-political context that is not or only marginally influenced by the teachings of Enlightenment, universal validity requires a dual and complementary, not rival, foundation of economic-citizen rights in reason and in religious faith.

-           Rights derived from a religious base refer to a conception of citizenship of a community that is a divine rather than a juridical institution.

-           The universal recognition and implementation of economic rights therefore requires an explicit reference to the spiritual sources of the world religions.

During the symposium, the ideas outlined so far will be discussed along the example of the “right to being well-nourished”.

1.        Bedarf, Recht oder Gerechtigkeit?

Die Frage nach dem rechtebasierten Zugang (rights-based approach) zu Wirtschaftsfragen ist eine sehr aktuelle und zumindest im Entwicklungsbereich international diskutierte Fragestellung. Entwicklungsgeschichtlich kann sie als nächste Phase nach der Ausrichtung an den Grundbedürfnissen (needs-based approach) und der Armutsbekämpfung (proverty reduction strategies) gesehen werden. Befriedigung der Grundbedürfnisse Nahrung, Kleidung, Wohnung und Bildung war ebenso wichtig wie die – heute bis zur Weltbank zumindest verbal unterstützte - Orientierung an den Ärmsten. Sowohl Grundbedürfnisse wie Armutsorientierung können aber sehr karitativ und paternalistisch umgesetzt werden, wenn sie nicht partizipatorisch und emanzipatorisch verstanden werden.

Der rechtebasierte Ansatz versucht aus dem karitativen herauszuführen. Indem es um Rechte geht, wird die unveräusserliche Würde jedes Menschen unterstrichen, unabhängig vom goodwill des Gebers/der Geberin.  Dass dieser Ansatz nicht nur für die politischen Rechte, sondern auch für wirtschaftliche, kulturelle und soziale gelten soll, ist grundsätzlich – wenn auch nicht in der Praxis – durch den „Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ der Uno von 1966 anerkannt.

Auch der rechtsbasierte Ansatz hat aber Grenzen, insofern er Recht besonders als gleiches Recht für alle und damit als Gleichheit einfordert. Damit ist die ausgleichende Gerechtigkeit im Blick: Störungen von Rechtsverletzungen werden durch Ausgleich behoben, indem jeder gleich viel Recht erhält.  Die austeilende Gerechtigkeit, die in unterschiedlichem Mass austeilt, bevorzugt Benachteiligte mit dem Ziel der Angleichung von Ungleichem.

Um auch der austeilenden Gerechtigkeit Nachdruck zu verschaffen, braucht es in Weiterentwicklung des rechtebasierten Ansatzes einen gerechtigkeitsorientierten Ansatz (justice-based approach).

Doch bleiben wir im Moment noch beim rechtsorientierten Ansatz

2.        Chancen des rechtebasierten Ansatzes

  1. Eine Chance besteht darin, dass der rechtebasierte Ansatz auf „justice, not charity“ beruht.  Er aktiviert die Betroffenen und nimmt sie als Subjekte und nicht nur Objekte des Handelns ernst.
  2. Er bewirkt besonders bei Menschen, die ihre Befreiung aus Armut auch als Befreiung aus Unterdrückung erleben und anstreben, eine identitäts- und würdestiftende Stärkung. Deshalb spielt der rechtebasierte Ansatz z. B. in Lateinamerika unter dem Aspekt der Bürgerrechte (citoyenneté, cidadania [?span...]) eine unmittelbare politische Rolle, während dies in Afrika und Teilen Asiens viel weniger der Fall ist. Um universale Bedeutung zu gewinnen, muss der Ansatz deshalb kulturspezifisch ausdifferenziert werden. Dazu gehört auch, ihn in verschiedenen Sprachmustern ausdrücken zu können. „Rights are part of a triad which should also look at needs and potentials.“[1]
  3. Bei genügend breiter Interpretation des rechteorientierten Ansatzes und seiner Verknüpfung mit der Frage der Pflichten und Verantwortlichkeiten ist eine Integration der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Dimension von Entwicklung möglich.

 

3.        Grenzen des rechtebasierten Ansatzes

Grenzen des rechtebasierten Ansatzes für universale Wirtschaftsbürgerrechte sehe ich vor allem in folgendem:

  1. Es gibt eine erhebliche Zahl von Ländern, die keine durchsetzungsfähige Regierung haben, die verantwortlich (accountable) gemacht werden kann oder solche, die zwar ein Rechtssystem haben, das aber durch Korruption der Rechtsinstanzen faktisch weitgehend ausser Kraft gesetzt ist.  Damit ein rechte­basierter Ansatz hier greift, braucht es grundlegende Stärkung und Reinigung des Rechtssystems, politisch wie wirtschaftlich[2].
  2. Welche Wirtschaftsbürgerrechte sollen überhaupt in Betracht gezogen werden? Nur grundbedürfnisorientierte, auch luxusorientierte (gibt es ein Recht auf Reichtum)?
  3. Der rechtebasierte Ansatz gibt per se noch keine Antwort auf schwierige und drängende Fragen der Prioritätssetzung. Das „Recht auf ausreichende Ernährung“ (Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 11) steht in Spannung zum Recht auf Gesundheit (Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Art. 12). Zwei grundlegende Wirtschaftsbürgerrechte kämpfen um ihre Durchsetzung. Konkret: Für die unbestritten wichtige Aids-Bekämpfung wird zurzeit weltweit mehr ausgegeben als für die Hungerbekämpfung. Wir kommen um eine Priorisierung von Rechten nicht herum. Vom nackten Überleben her, d.h. vom Grundwert der Lebenserhaltung her gesehen ist das Recht auf Nahrung dem Recht auf Gesundheit übergeordnet (man kann notfalls auch krank überleben, aber nicht ohne Nahrung).
  4. Der rechtebasierte Ansatz müsste die Umweltdimension einbeziehen, damit wirtschaftliche und ökologische Gerechtigkeit erreicht werden könnte. Gegenüber der nichtmenschlichen Mitwelt kann meines Erachtens in Analogie zur Menschenwürde mit gutem Recht von der „Würde der Kreatur“ gesprochen werden, die sogar in der Schweizer Bundesverfassung verankert ist.[3] Viel schwieriger scheint aufgrund der Diskussion der letzten zwanzig Jahre, die „Rechte der Natur“[4] mehrheitsfähig zu gestalten, obwohl es gute Gründe gibt, diese zu postulieren. Deshalb ist darauf zu achten, dass der rechtebasierte Ansatz die Umweltverantwortung des Menschen genügend einbezieht.

4.        Begründung in Vernunft und Glaube

1.       Ein grosser Teil der Menschheit lebt in einem kulturell-politischen Kontext, der nicht oder nur bruchstückhaft von der geschichtlichen Entwicklung der Aufklärung und des vernunftbegründeten Handels geprägt ist.  Deshalb ist die im Thesenpapier „Auf dem Weg zu universalen Wirtschaftsbürgerrechten“ angestrebte „universale Verbindlichkeit“ von Wirtschaftsbürgerrechten nur erreichbar, wenn die Verankerung dieser Rechte je nach Kontext in der Vernunft und/oder im religiösen Glauben erfolgt, wobei  dies sich ergänzende und nicht notwendig widersprechende Begründungslinien sind.

2.       Religiös begründete Rechte basieren weniger auf der Anerkennung der Autonomie und Gleichwertigkeit jedes Menschen als auf der Zusage Gottes (der Gottheit, der göttlichen Autorität), dass Gott jedem Menschen seine ihm unverwechselbare und unveräusserliche Würde in der Gottesbeziehung und in der Menschengemeinschaft schenkt. Menschen sehen sich darin nicht primär als Staatsbürger im zivilrechtlichen Sinn, sondern als „Bürger“ einer von Gott gestifteten und an seinem „Reich“ orientierten Gemeinschaft. Beispiele sind die islamische Erklärung der Menschenrechte, die afrikanische, gemeinschaftsbezogene Erklärung der Völkerrechte, die „Universale Erklärung der Menschenrechte durch die Weltreligionen“ von 1998 anlässlich des 50. Jahrestages der Uno-Menschenrechtserklärung[5].

3.       Zur universalen Anerkennung und Umsetzung von Wirtschaftsrechten ist deshalb der Bezug zu den religiösen Quellen der Weltreligionen aufzuzeigen. So ist zum Beispiel Nahrung in vielen Kulturen nicht einfach ein zu verkaufendes und zu kaufendes Produkt, sondern Ausdruck einer ganzen Weltsicht, verbunden mit Gottheiten, Ritualen usw. Landwirtschaft betreiben ist entsprechend ein religiöser und nicht nur ein wirtschaftlicher Akt, wie die zahlreichen, immer noch praktizierten Kulte um den Reis in Asien eindrücklich zeigen[6] Das „Recht auf Nahrung“ ist für viele Menschen entsprechend primär religiös und nicht rechtlich verankert.

5.        Beispiel: Recht auf Nahrung

5.1.     Die aktuellen Verhandlungen

Was das bisher gesagte konkret heisst, kann z.B. am „Recht auf ausreichende Ernährung“ und den Debatten über dieses Recht aufgezeigt werden. Das „Recht auf ausreichende Ernährung“ ist schon der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Uno von 1948 wie auch im UNO-„Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ von 1966 verankert[7]. Dieses Recht wird zurzeit international in einem interessanten Prozess der Konkretisierung und Operationalisierung verhandelt, in Umsetzung des Aktionsplanes des UN-Welternährungsgipfels+5 (World Food Summit: five years later) von 2002 in Rom. So wurde der Schweizer Soziologieprofessor und langjährige Nationalrat Jean Ziegler zum „Spezialrapporteur zum Recht auf Nahrung der UNO-Kommission für Menschenrechte“ ernannt. Das Recht auf Nahrung erscheint prominent in den Millenium Development Goals MDC der UNO.  Die FAO hat eine „Intergouvernamentale Arbeitsgruppe der FAO für das Recht auf ausreichende Ernährung“ gebildet. Diese hat vom 4.-10. Juli 2004 ihre dritte Sitzung abgehalten und wird – nach weiteren Sitzungen im September und Oktober - ihren Schlussbericht  im November 2004 direkt dem FAO-Rat abliefern.

Von der intergouvernamentalen Arbeitsgruppe bereits fast bereinigt sind „Freiwillige Richtlinien zur Umsetzung des Rechtes auf angemessene Ernährung im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit“[8].

Noch umstritten ist Art 16bis „The rule of law“, dass Staaten a) Rechtsschutz bieten sollen für jene Individuen, die das Recht auf ausreichende Ernährung verteidigen und einfordern und b) Individuen und Gruppen diesbezüglich Zugang zu Rechtshilfe anbieten. Ebenfalls noch umstritten ist, ob diese Richtlinien nicht nur für die nationale Ernährungspolitik, sondern auch für die Politik internationaler Organisationen wie WTO, Weltbank, IWF, Internationale Nahrungsmittelhilfe, und internationale Schuldenpolitik gelten müssten. Die Koalition der Nichtregierungsorganisationen hat schon in Rom 2002 in einer gemeinsamen Plattform grössere rechtliche Verbindlichkeit und den Einbezug der internationalen Akteure in die Verantwortung gefordert.

5.2.     Bürgerrecht auf und Staatenpflicht für ausreichende Ernährung?

-           Das Recht auf Nahrung im Rahmen dieser internationalen Bemühungen ist seit 1948 und verstärkt in den letzten Jahren klar als in den Menschenrechten begründet und damit rechtebasiert deklariert.

-           Der Pakt von 1966 präzisiert das Recht auf Nahrung in der Menschenrechtserklärung von 1948 durch das Adjektiv „angemessene Ernährung“ (adequate food, alimentation adéquate). Damit wird also weder ein Recht auf eine bestimmte Kalorienzahl noch auf Überkonsum und Dickwerden gewährt, sondern eine für das Überleben und das Leben in Würde notwendige ausgewogene Ernährung nach kulturell unterschiedlichen Wertmassstäben. Im Entwurf zu den erwähnten „Freiwilligen Richtlinien“ von 2004 wird es auch als „Recht von jedermann , frei von Hunger zu sein“ beschrieben.[9]

-           Mit dem Recht klar verbunden ist die Pflicht der Signatarstaaten, durch die Anerkennung des Rechts der Freiheit von Hunger „individuell und durch internationale Kooperation entsprechende Massnahmen, einschliesslich spezifisch dafür nötige Programme zu ergreifen“[10], besonders in der Agrar- und Agrarhandelspolitik.

5.3.     Ethische Begründung für das Recht auf ausreichende Ernährung

-           Nahrung ist die grundlegendste Voraussetzung für das Überleben jeglichen Lebens. Es ist grundlegender als das Recht auf Stillung der andern Grundbedürfnisse wie Gesundheit (allenfalls kann man auch krank überleben), Wohnung, Kleidung, Bildung oder Gemeinschaft.

-           Das Recht auf ausreichende Ernährung ist damit dem Recht auf Überleben gleichzusetzen. Die Verweigerung dieses Rechts führt zum Tod. Müsste diese Verweigerung ethisch gesehen nicht sogar als Anstiftung zu Mord betrachtet werden? Agrarpolitik ist jedenfalls für viele Menschen eine Frage von Leben und Tod.

-           Das Recht auf ausreichende Ernährung ist ethisch ein universales Menschenrecht und Wirtschaftsbürgerrecht, denn Nahrung ist Voraussetzung für Leben unabhängig von Rasse, Klasse, Geschlecht und Religion.

-           Die Abgrenzung zu andern Grundrechten ist nicht einfach, da das Recht auf angemessene Ernährung z.B. auch das Recht auf Bildung (d.h. auf Zugang zu Informationen, was eine ausgewogene und gesunde Ernährung bedeutet), auf Partizipation an (agrarpolitischen) Entscheidungsprozessen und auf freie Meinungsäusserung  einschliessen sollte.[11] Auch die zum Teil heftige Diskussion um Recht auf Nahrungssicherheit versus Recht auf Nahrungssouveränität (letztere schliesst die Selbstbestimmung über die Art der Nahrung, die Produktions- und Agrarhandelsbedingungen  ein) zeigt, dass die Konkretion des Rechts auf ausreichende Ernährung einige ethische Knacknüsse beinhaltet.

5.4.     Das Recht auf Nahrung als juridisches Grundrecht

-           Es ist deshalb nicht zufällig und völkerrechtspolitisch am ehesten erfolgsversprechend, dass gerade das Recht auf ausreichende Ernährung nun mit „Freiwilligen Richtlinien“ verbindlicher gestaltet werden soll. Dadurch, dass die Richtlinien freiwillig sind, ist aber noch ein weiter Weg bis zur Justiziabilität dieses Grundrechts. Wegen seiner fundamentalen Bedeutung für das Überleben muss es ethisch gesehen aber als juridisches Grundrecht mit entsprechenden Möglichkeiten, es einzufordern, geschaffen werden.

-           So wie es strafbar ist, ein Kind auszusetzen und damit der Gefahr des Hungertodes preiszugeben, so sollte es grundsätzlich strafbar sein können, wenn jemand oder eine Gemeinschaft nicht die nötigen Massnahmen zur Ernährung Verhungernder ergreift.

Literaturverzeichnis

Runzo, J./Martin, N./Sharma, A (2003) Human Rights and Responsibilities in the World Religions, Oxford

Asian Human Rights Commission (1996): Human Rights and Spirituality. Dialogue of Religions on Human Rights, Hongkong

World Council of Churches, Commission of the Churches on Diakonia and Development (2004): Summary of proceedings May 9-12 2004, S. 20-25 (The Rights-Based Approach)

Stückelberger, Christoph (2001): Ethischer Welthandel. Eine Übersicht, Bern (auch engl., franz., chines. publiziert)

Stückelberger, Christoph (1997): Umwelt und Entwicklung. Eine sozialethische Orientierung, Stuttgart

Stückelberger, Christoph (2002): Ethik der Etiketten. Die entwicklungsethische Bedeutung von Labels und Verhaltenskodizes im Welthandel, in: Ulrich, P./Waxenberger, B. (Hrsg.): Standards und Labels II. Berichte des Instituts für Wirtschaftsethik Nr. 95, St. Gallen

Stückelberger, Christoph (2004): Grundwerte und Prioritäten globaler Entwicklung. Ethische Herausforderungen der Entwicklungspolitik aus Sicht eines christlichen Hilfswerkes, Zeitschrift Entwicklungspolitik, 14/15 2004, S. 34-38.

 



[1] World Council of Churches (2004: 23)

[2] Stückelberger (2004: 36)

[3] BV Art. 120, Abs. 2. Vgl. auch Stückelberger (1997, 263ff)

[4] Stückelberger (1997, 269ff)

[5] Runzo (2003: 141-147 und diverse Aufsätze im selben Band)

[6] Vgl. Egger, Michel in: Brot für alle/Fastenopfer (Hrsg.): Reiszeitung, Bern/Luzern

[7] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Art. 25. Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, 1966, Art. 11. voll zitieren Weitere zur Umsetzung relevante Pakt WSK Artikel: 2 , Uno-Charta Art. 55 und 56.

[8] Voluntary guidelines to supprt the progressive  realization to adequate food  in the context of national food security, text aproved by during Intergouvernamental Working Group III, 5-9 July 2004.

[9] Voluntary Guidelines, op.cit., part 1, point 2.

[10] Ebd.

[11] Der Entwurf der erwähnten „Freiwilligen Richtlinien“ der FAO  (op. zit., part 1) weist darauf hin: „Ein menschenrechtsbasierter Zugang zu Nahrungssicherheit ... unterstreicht, dass die Erreichung von Nahrungssicherheit ein Ergebnis der Verwirklichung bestehender Rechte ist und gewisse Prinzipien einschliesst“ wie den Zugang zu Information etc.