Vom Almosen zur Gerechtigkeit
Für kulturell differenzierte und religiös verankerte Wirtschaftsrechte
Prof. Dr. Christoph Stückelberger
Basispapier für das Symposium „Auf dem Weg zu universalen
Wirtschaftsbürgerrechten: Die Chancen einer rechtebasierten Sozialethik für
eine interkulturelle Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik“, Stuttgart 1. -3. September
2004.
Abstract
Title: From Charity to Justice: A Plea for Culturally Differentiated and Religiously Anchored Economic Rights
Conventional schools of development theories, in particular needs-based and poverty reduction approaches, were liable to be (mis-) understood in a paternalistic sense of alms-giving. A rights-based approach, by contrast, acknowledges the inalienable dignity of the beneficiaries. With respect to poverty, however, a concept of compensatory justice would be insufficient as long as it is not complemented by a concept of distributive justice. In other words, the rights-based approach must be further developed into a justice-based approach.
The specific potential of a rights-based approach consists in
- the acknowledgement of the person as subject, not object, of action (“justice, not charity”);
- strengthening the beneficiaries’ sense of identity and dignity, especially where poverty is experienced as suppression, which applies to some regions (S-America) more than to others (Africa, parts of Asia), implying a need for cultural differentiation;
- its capability to integrate the political, economic, social, cultural and religious dimensions of development (when the rights-based approach is interpreted in a comprehensive sense).
The rights-based approach also has limits, however:
- A rights-based approach requires a strong and even-handed judiciary and an accountable government, both of which are lacking in a number of countries.
- It is unclear whether economic-citizen rights should refer only to basic needs or also to luxury-related ones.
- The rights-based approach does not per se clarify how to set priorities for the use of limited resources. E.g., how should available means be divided between the competing claims of the right to nourishment and the right to health? Currently, more money is spent on combating AIDS than on combating hunger.
- To achieve also ecological justice, the rights-based approach must encompass a responsibility for the environment. However, it seems difficult to get wide acknowledgement for “rights of nature”.
Anchoring rights in reason and faith:
- Since a large part of humanity lives in a cultural-political context that is not or only marginally influenced by the teachings of Enlightenment, universal validity requires a dual and complementary, not rival, foundation of economic-citizen rights in reason and in religious faith.
- Rights derived from a religious base refer to a conception of citizenship of a community that is a divine rather than a juridical institution.
- The universal recognition and implementation of economic rights therefore requires an explicit reference to the spiritual sources of the world religions.
During the symposium, the ideas outlined so far will be discussed along the example of the “right to being well-nourished”.
Die Frage nach dem rechtebasierten Zugang (rights-based approach) zu Wirtschaftsfragen ist eine sehr aktuelle und zumindest im Entwicklungsbereich international diskutierte Fragestellung. Entwicklungsgeschichtlich kann sie als nächste Phase nach der Ausrichtung an den Grundbedürfnissen (needs-based approach) und der Armutsbekämpfung (proverty reduction strategies) gesehen werden. Befriedigung der Grundbedürfnisse Nahrung, Kleidung, Wohnung und Bildung war ebenso wichtig wie die – heute bis zur Weltbank zumindest verbal unterstützte - Orientierung an den Ärmsten. Sowohl Grundbedürfnisse wie Armutsorientierung können aber sehr karitativ und paternalistisch umgesetzt werden, wenn sie nicht partizipatorisch und emanzipatorisch verstanden werden.
Der rechtebasierte Ansatz versucht aus dem karitativen herauszuführen. Indem es um Rechte geht, wird die unveräusserliche Würde jedes Menschen unterstrichen, unabhängig vom goodwill des Gebers/der Geberin. Dass dieser Ansatz nicht nur für die politischen Rechte, sondern auch für wirtschaftliche, kulturelle und soziale gelten soll, ist grundsätzlich – wenn auch nicht in der Praxis – durch den „Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ der Uno von 1966 anerkannt.
Auch der rechtsbasierte Ansatz hat aber Grenzen, insofern er Recht besonders als gleiches Recht für alle und damit als Gleichheit einfordert. Damit ist die ausgleichende Gerechtigkeit im Blick: Störungen von Rechtsverletzungen werden durch Ausgleich behoben, indem jeder gleich viel Recht erhält. Die austeilende Gerechtigkeit, die in unterschiedlichem Mass austeilt, bevorzugt Benachteiligte mit dem Ziel der Angleichung von Ungleichem.
Um auch der austeilenden Gerechtigkeit Nachdruck zu verschaffen, braucht es in Weiterentwicklung des rechtebasierten Ansatzes einen gerechtigkeitsorientierten Ansatz (justice-based approach).
Doch bleiben wir im Moment noch beim rechtsorientierten Ansatz
Grenzen des rechtebasierten Ansatzes für universale Wirtschaftsbürgerrechte sehe ich vor allem in folgendem:
Was das bisher gesagte konkret heisst, kann z.B. am „Recht auf ausreichende Ernährung“ und den Debatten über dieses Recht aufgezeigt werden. Das „Recht auf ausreichende Ernährung“ ist schon der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Uno von 1948 wie auch im UNO-„Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ von 1966 verankert[7]. Dieses Recht wird zurzeit international in einem interessanten Prozess der Konkretisierung und Operationalisierung verhandelt, in Umsetzung des Aktionsplanes des UN-Welternährungsgipfels+5 (World Food Summit: five years later) von 2002 in Rom. So wurde der Schweizer Soziologieprofessor und langjährige Nationalrat Jean Ziegler zum „Spezialrapporteur zum Recht auf Nahrung der UNO-Kommission für Menschenrechte“ ernannt. Das Recht auf Nahrung erscheint prominent in den Millenium Development Goals MDC der UNO. Die FAO hat eine „Intergouvernamentale Arbeitsgruppe der FAO für das Recht auf ausreichende Ernährung“ gebildet. Diese hat vom 4.-10. Juli 2004 ihre dritte Sitzung abgehalten und wird – nach weiteren Sitzungen im September und Oktober - ihren Schlussbericht im November 2004 direkt dem FAO-Rat abliefern.
Von der intergouvernamentalen Arbeitsgruppe bereits fast bereinigt sind „Freiwillige Richtlinien zur Umsetzung des Rechtes auf angemessene Ernährung im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit“[8].
Noch umstritten ist Art 16bis „The rule of law“, dass Staaten a)
Rechtsschutz bieten sollen für jene Individuen, die das Recht auf ausreichende
Ernährung verteidigen und einfordern und b) Individuen und Gruppen
diesbezüglich Zugang zu Rechtshilfe anbieten. Ebenfalls noch umstritten ist, ob
diese Richtlinien nicht nur für die nationale Ernährungspolitik, sondern auch
für die Politik internationaler Organisationen wie WTO, Weltbank, IWF,
Internationale Nahrungsmittelhilfe, und internationale Schuldenpolitik gelten
müssten. Die Koalition der Nichtregierungsorganisationen hat schon in Rom 2002
in einer gemeinsamen Plattform grössere rechtliche Verbindlichkeit und den
Einbezug der internationalen Akteure in die Verantwortung gefordert.
-
Das Recht auf
Nahrung im Rahmen dieser internationalen Bemühungen ist seit 1948 und verstärkt
in den letzten Jahren klar als in den Menschenrechten begründet und damit
rechtebasiert deklariert.
-
Der Pakt von 1966
präzisiert das Recht auf Nahrung in der Menschenrechtserklärung von 1948 durch
das Adjektiv „angemessene Ernährung“ (adequate food, alimentation adéquate).
Damit wird also weder ein Recht auf eine bestimmte Kalorienzahl noch auf
Überkonsum und Dickwerden gewährt, sondern eine für das Überleben und das Leben
in Würde notwendige ausgewogene Ernährung nach kulturell unterschiedlichen
Wertmassstäben. Im Entwurf zu den erwähnten „Freiwilligen Richtlinien“ von 2004
wird es auch als „Recht von jedermann , frei von Hunger zu sein“ beschrieben.[9]
-
Mit dem Recht
klar verbunden ist die Pflicht der Signatarstaaten, durch die Anerkennung des
Rechts der Freiheit von Hunger „individuell und durch internationale
Kooperation entsprechende Massnahmen, einschliesslich spezifisch dafür nötige
Programme zu ergreifen“[10],
besonders in der Agrar- und Agrarhandelspolitik.
-
Nahrung ist die
grundlegendste Voraussetzung für das Überleben jeglichen Lebens. Es ist
grundlegender als das Recht auf Stillung der andern Grundbedürfnisse wie
Gesundheit (allenfalls kann man auch krank überleben), Wohnung, Kleidung,
Bildung oder Gemeinschaft.
-
Das Recht auf
ausreichende Ernährung ist damit dem Recht auf Überleben gleichzusetzen. Die
Verweigerung dieses Rechts führt zum Tod. Müsste diese Verweigerung ethisch
gesehen nicht sogar als Anstiftung zu Mord betrachtet werden? Agrarpolitik ist
jedenfalls für viele Menschen eine Frage von Leben und Tod.
-
Das Recht auf
ausreichende Ernährung ist ethisch ein universales Menschenrecht und
Wirtschaftsbürgerrecht, denn Nahrung ist Voraussetzung für Leben unabhängig von
Rasse, Klasse, Geschlecht und Religion.
-
Die Abgrenzung zu
andern Grundrechten ist nicht einfach, da das Recht auf angemessene Ernährung
z.B. auch das Recht auf Bildung (d.h. auf Zugang zu Informationen, was eine
ausgewogene und gesunde Ernährung bedeutet), auf Partizipation an
(agrarpolitischen) Entscheidungsprozessen und auf freie Meinungsäusserung einschliessen sollte.[11]
Auch die zum Teil heftige Diskussion um Recht auf Nahrungssicherheit versus
Recht auf Nahrungssouveränität (letztere schliesst die Selbstbestimmung über
die Art der Nahrung, die Produktions- und Agrarhandelsbedingungen ein) zeigt, dass die Konkretion des Rechts
auf ausreichende Ernährung einige ethische Knacknüsse beinhaltet.
-
Es ist deshalb
nicht zufällig und völkerrechtspolitisch am ehesten erfolgsversprechend, dass
gerade das Recht auf ausreichende Ernährung nun mit „Freiwilligen Richtlinien“
verbindlicher gestaltet werden soll. Dadurch, dass die Richtlinien freiwillig sind,
ist aber noch ein weiter Weg bis zur Justiziabilität dieses Grundrechts. Wegen
seiner fundamentalen Bedeutung für das Überleben muss es ethisch gesehen aber
als juridisches Grundrecht mit entsprechenden Möglichkeiten, es einzufordern,
geschaffen werden.
-
So wie es
strafbar ist, ein Kind auszusetzen und damit der Gefahr des Hungertodes
preiszugeben, so sollte es grundsätzlich strafbar sein können, wenn jemand oder
eine Gemeinschaft nicht die nötigen Massnahmen zur Ernährung Verhungernder
ergreift.
Literaturverzeichnis
Runzo,
J./Martin, N./Sharma, A (2003) Human Rights and Responsibilities in the World
Religions, Oxford
Asian Human
Rights Commission (1996): Human Rights and Spirituality. Dialogue of Religions
on Human Rights, Hongkong
World
Council of Churches, Commission of the Churches on Diakonia and Development
(2004): Summary of proceedings May 9-12 2004, S. 20-25 (The Rights-Based Approach)
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Christoph (2001): Ethischer Welthandel. Eine Übersicht, Bern (auch engl.,
franz., chines. publiziert)
Stückelberger,
Christoph (1997): Umwelt und Entwicklung. Eine sozialethische Orientierung,
Stuttgart
Stückelberger,
Christoph (2002): Ethik der Etiketten. Die entwicklungsethische Bedeutung von
Labels und Verhaltenskodizes im Welthandel, in: Ulrich, P./Waxenberger, B.
(Hrsg.): Standards und Labels II. Berichte des Instituts für Wirtschaftsethik
Nr. 95, St. Gallen
Stückelberger,
Christoph (2004): Grundwerte und Prioritäten globaler Entwicklung. Ethische
Herausforderungen der Entwicklungspolitik aus Sicht eines christlichen
Hilfswerkes, Zeitschrift Entwicklungspolitik, 14/15 2004, S. 34-38.
[1] World Council of Churches (2004:
23)
[2] Stückelberger (2004: 36)
[3] BV Art. 120, Abs. 2. Vgl. auch Stückelberger (1997, 263ff)
[4] Stückelberger (1997, 269ff)
[5] Runzo (2003: 141-147 und diverse Aufsätze im selben Band)
[6] Vgl. Egger, Michel in: Brot für alle/Fastenopfer (Hrsg.): Reiszeitung, Bern/Luzern
[7] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948, Art. 25. Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, 1966, Art. 11. voll zitieren Weitere zur Umsetzung relevante Pakt WSK Artikel: 2 , Uno-Charta Art. 55 und 56.
[8] Voluntary guidelines to supprt the
progressive realization to adequate
food in the context of national food
security, text aproved by during Intergouvernamental Working Group III, 5-9
July 2004.
[9] Voluntary Guidelines, op.cit., part
1, point 2.
[10] Ebd.
[11] Der Entwurf der erwähnten „Freiwilligen Richtlinien“ der FAO (op. zit., part 1) weist darauf hin: „Ein menschenrechtsbasierter Zugang zu Nahrungssicherheit ... unterstreicht, dass die Erreichung von Nahrungssicherheit ein Ergebnis der Verwirklichung bestehender Rechte ist und gewisse Prinzipien einschliesst“ wie den Zugang zu Information etc.